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Erste Schritte nach dem Tod eines Angehörigen

 

 

 

Beim Tod eines lieben Angehörigen steht selbstverständlich die Trauer zunächst im Vordergrund. Niemand möchte sich mit rechtlichen Fragen beschäftigen. Dennoch ist es wichtig, zwingende rechtliche Vorschriften nicht aus den Augen zu verlieren:

 

Schon bei der Bestattung ist zu beachten, dass die Totenfürsorge, d.h. die Bestimmung über die Art und Weise der Beisetzung den nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kindern, Eltern) obliegt, auch wenn sie nicht Erbe geworden sind. Die Beisetzungskosten hingegen tragen die Erben.

 

Jeder, der ein vom Erblasser verfasstes Testament findet, muss dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abliefern, gegebenenfalls auch verschlossen.

 

Zur Auszahlung der Guthaben von Lebens- und Unfallversicherungen müssen Sie den Tod des Versicherten innerhalb der im Versicherungsvertrag angegebenen (oft sehr kurzen !) Fristen schriftlich anzeigen. Damit Sie Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente geltend machen können, muss die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen benachrichtigt werden.

 

Lebten Sie mit dem Verstorbenen in einem Haushalt, so treten Sie automatisch in das Mietverhältnis ein, wenn Sie nicht binnen eines Monats erklären, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

 

Denken Sie unbedingt auch an Kündigungen von Vereinsmitgliedschaften, Abonnements, etc. Hier sollten Sie schnell reagieren, damit keine unnötigen Kosten auflaufen. Aufschluss über etwaige Abos oder laufende Verträge bieten oft die Kontoauszüge des Verstorbenen, da die Beiträge i.d.R. laufend abgebucht werden.

 

Um die noch anfallenden Kosten decken zu können sollten Sie unmittelbar mit dem Kreditinstitut klären, wie mit den Konten des Erblassers weiter verfahren wird. Oft lassen die Banken die Zahlung der Beerdigungskosten und Erbschaftssteuer zu, verlangen jedoch für weitere Buchungen oder eine Auflösung des Kontos die Vorlage eines Erbscheins.

 

Vollmachten, die der Verstorbene anderen Personen als den Erben erteilt hat, sollten sofort widerrufen werden. Gleiches gilt für Verfügungen über Sparbücher und Versicherungen, die den Interessen des Erben widersprechen. Ein Widerruf ist nämlich nur so lange möglich, wie die begünstigte Person das Zugedachte noch nicht erhalten hat. Auch hier müssen Sie also schnell sein !

 

Sollten Sie sich nach dem Tod einer Ihnen nahestehenden Person nicht in der Lage fühlen, die Erbabwicklung selbst zu übernehmen, so können Sie sich auch vertrauensvoll an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der Ihnen sodann die vorstehend geschilderten ersten Schritte, sowie die Nachlassabwicklung abnimmt.

 

 

 

© Sandra Maria Fellechner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

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