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Was wird aus dem Haus ? Tipps zum Vererben !

 

 

Oftmals stellt das selbst bewohnte Hausgrundstück im Todesfall den einzigen oder  zumindest überwiegenden Vermögenswert dar. Die Eltern haben häufig Angst, dass ums Erbe gestritten wird und das Haus verkauft oder versteigert werden muss. Dies kann jedoch durch vorausschauende Regelungen vermieden werden !

Haben die Eheleute nichts geregelt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hiernach bilden im Fall einer typischen deutschen vierköpfigen Familie der überlebende Ehepartner und die Kinder eine Erbengemeinschaft. Der Ehepartner erbt i.d.R. zur Hälfte, die Kinder je zu einem Viertel. Sie werden gemeinsam ins Grundbuch eingetragen. Verhält sich jetzt eines der Kinder uneinsichtig und besteht auf Auszahlung seines Erbteils, dann muss das Haus mangels weiterer finanzieller Mittel veräußert, im schlimmsten Fall sogar versteigert werden. Eine fürchterliche Vorstellung für die Familie.

Es ist daher gerade bei Grundvermögen wichtig, vorzusorgen. Oft hilft es  in diesen Situationen bereits, die Erbfolge durch Testament zu regeln. Die gebräuchlichste Form ist das sog. „Berliner Testament“. Darin setzen sich Eheleute als Alleinerben ein, die Kinder erben erst, wenn die Eltern verstorben sind. Hierdurch wird verhindert, dass die Kinder bereits beim Tod des Elternteils Eigentum am Haus erhalten und dieses gegebenenfalls veräußern wollen und der überlebende Elternteil so sein Zuhause verliert.

Ist außer dem Hausgrundstück noch weiteres Vermögen vorhanden, und es z.B. zur Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge gewollt, dass die Kinder bereits beim Tod des Ehepartners erben, so könnte eine Teilungsanordnung sinnvoll sein. Hierdurch kann der Erblasser den Erben einzelne Vermögenswerte direkt zuweisen, z.B. der Ehefrau das Hausgrundstück, den Kindern die Bankguthaben.

Den Erben kann gegebenenfalls auch die Auflage gemacht werden, dass das Haus nicht veräußert werden darf. 

 

Der Erbfall muss jedoch nicht abgewartet werden. Auch zu Lebzeiten beider Elternteile besteht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. So kann das Eigentum am Grundstück bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Kinder übertragen werden unter Einräumung eines Wohn- und Nießbrauchsrechts für die Eltern. So wird die Nachfolge bereits zu Lebzeiten geregelt und Streit ums Erbe vermieden. 

 

Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Jede Gestaltung erfordert eine individuelle Lösung. Lassen Sie sich durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten !

 

 

© Sandra Maria Fellechner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

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